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   BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 75.84   

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BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 75.84 (https://dejure.org/1988,2966)
BVerwG, Entscheidung vom 11.03.1988 - 4 C 75.84 (https://dejure.org/1988,2966)
BVerwG, Entscheidung vom 11. März 1988 - 4 C 75.84 (https://dejure.org/1988,2966)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kreuzung - Neue Straßenüberführung - Eisenbahnkreuzung - Wesentliche Änderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1988, 63 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.12.1970 - IV C 48.68

    Unterhalt von Kreuzungen - Begriff der "wesentlichen Änderung" einer Kreuzung -

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 75.84
    Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 11. Dezember 1970 - BVerwG 4 C 48.68 - (Buchholz 407.2 Nr. 5) entschiedenen Fall gehe es vorliegend nicht um die Änderung einer Straßenbrücke im eigentlichen Sinne, sondern um das Ersetzen einer alten durch eine neue.

    Sie soll den kommunalen Baulastträgern den Übergang der Erhaltungslast erleichtern, indem sie den für die Verteilung der Erhaltungslast geltenden allgemeinen Grundsatz der §§ 14, 19 Abs. 1 EKrG erst in der Folge von Maßnahmen wirksam werden läßt, die eine Entlastung der Bundesbahn angemessen und die Belastung der Gemeinde zumutbar erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1970 - BVerwG 4 C 48.68 - Buchholz 407.2 Nr. 5).

    Das ist ein beträchtlicher Anteil des Neubauwertes, der in quantitativer Hinsicht den in der Rechtsprechung des Senats dafür entwickelten Maßstäben genügt (Urteil vom 11. Dezember 1970 a.a.O. S. 6).

  • BVerwG, 19.01.1984 - 4 B 50.83

    Umfang der Erhaltungslast für eine alte Straßenbrücke - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 75.84
    Schon dies legt eine Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG dahin nahe, daß unter den Begriff der Änderung auch Neubauten fallen können (so im Ergebnis BVerwG, Beschluß vom 19. Januar 1984 - BVerwG 4 B 50.83 - Buchholz 407.2 Nr. 10).
  • BVerwG, 14.05.1992 - 4 C 28.90

    Eisenbahnkreuzung - Änderung - Erhaltungsmaßnahme - Kreuzungsrechtliche Baulast

    Geht die Maßnahme hierüber hinaus, und sei es auch nur in der Weise, daß sie die Tauglichkeit der Anlage für den Verkehr erhöht, so greift § 3 EKrG ein (vgl. das Senatsurteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 75.84 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 15).
  • BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 12.90

    Kreuzungsrechtsverfahren bei Straßenüberführungen - Anspruch auf einen

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats u.a. im Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 75.84 - (Buchholz 407.2 EKrG Nr. 15) hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine Änderung im Sinne des § 3 Nr. 3 EKrG umfasse nicht nur Änderungen an einem bestehenden Bauwerk, sondern auch dessen vollständigen Neubau, wenn mit ihm eine Anpassung an geänderte Verkehrsbedürfnisse verfolgt werde.

    Gehen diese erheblich über die Kosten hinaus, die eine schlichte Sanierung der bisherigen Anlage erfordert hätte, so läßt auch dies Rückschlüsse auf den quantitativen Umfang der Änderungsmaßnahme zu, wenngleich es schwerlich möglich ist, einen bestimmten Prozentsatz festzulegen, der, wird er überschritten, die Annahme einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG indiziert (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1970 - BVerwG 4 C 48.68 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 5 zu § 9 Abs. 2 EKrG 1939; Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 75.84 - a.a.O.).

  • BVerwG, 24.09.1997 - 11 C 10.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Die damit an sich verbundene Rechtsfolge des § 12 Nr. 1 EKrG , daß ihr die Kosten für den Brückenneubau uneingeschränkt zur Last fallen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 75.84 - und 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 28.90 - Buchholz 407.2 EKrG Nrn. 15 und 17), wird durch die Vereinbarung abbedungen, indem die DB die Kosten ganz übernimmt (§ 5).
  • BVerwG, 15.07.1988 - 4 B 95.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Neubau einer

    Zu der Frage, ob die Erneuerung einer Brücke eine "wesentliche Änderung oder Ergänzung der Kreuzung" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I 1971, 337) - EKrG - sein kann, hat es jedoch eigene Ausführungen gemacht, aus denen zu entnehmen ist, daß nach seiner Auffassung grundsätzlich auch der Neubau einer Straßenüberführung eine wesentliche Änderung der Kreuzung im Sinne der genannten Vorschrift sein kann (so inzwischen auch Urteil des Senats vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 75.84 - ).

    Zur Auslegung des gesetzlichen Merkmals "wesentliche Änderung oder Ergänzung der Kreuzung" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG 1971 hat der Senat inzwischen durch mehrere Entscheidungen Stellung genommen (vgl. Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 75.84 - ; Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 4 C 52.82 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 13; Urteil vom 16. November 1984 - BVerwG 4 C 36.81 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 12 und Beschluß vom 19. Januar 1984 - BVerwG 4 B 50.83 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 10).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.05.2012 - 1 A 10099/12

    Anwendungsbereich des Eisenbahnkreuzungsgesetzes; Erhaltung der Überführung einer

    Anderes folgt entgegen den Überlegungen des Verwaltungsgerichts auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.1988, 4 C 75/84 (Buchholz 407.2 EKrG Nr. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.1996 - 20 A 5304/94
    BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 75.84 -, UPR 1988, 267,.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2006 - 1 A 10102/04

    Deutsche Bahn muss für Straßenbrücke zahlen

    Mit Blick auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Sachverhalte (vgl. Urteile vom 11. März 1988, UPR 1988, 267 f., vom 14. Mai 1992, Buchholz 407.2 Eisenbahnkreuzungsgesetz Nr. 17 und vom 24. September 1997, NVwZ 1998, 1075 ff.) und die hierzu gemachten Ausführungen ist vielmehr davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht, wenn es von Verbesserungen eines Brückenbauwerks spricht, im Wesentlichen diejenigen Fallgestaltungen im Blick hat, bei denen es um eine Erhöhung der Tragfähigkeit, um eine Verbreiterung der Brücke oder eine sonstige Anpassung derselben an veränderte Verkehrsverhältnisse geht.
  • VG Koblenz, 29.08.2011 - 4 K 1583/10

    Kostentragungspflicht für Erhaltungsmaßnahmen an Eisenbahnkreuzungen mit

    Insoweit hatte schon das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 75/84 - (juris) entschieden, dass ein Feldweg, der kein Interessentenweg war, sondern der Allgemeinheit seit jeher zur Verfügung stand, als öffentliche Straße im Sinne des § 1 Abs. 4 EKrG anzusehen war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.1995 - 20 B 2644/94
    BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 75.84 -, UPR 1988, 267,.
  • VG Regensburg, 30.06.2011 - RN 2 K 10.01009

    Erforderlichkeit einer Kreuzungsmaßnahme zur Beseitigung einer Langsamfahrstrecke

    Geht die Maßnahme hierüber hinaus, und sei es auch nur in der Weise, dass sie die Tauglichkeit der Anlage für den Verkehr erhöht, so greift § 3 EKrG ein (BVerwG, Urt. v. 11.03.1988 Az. 4 C 75.84, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 15).
  • OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 7 L 2839/95

    Kostenbeteiligung nach Eisenbahnkreuzungsgesetz; Eisenbahnkreuzungsrecht

  • VG Freiburg, 30.07.1993 - 10 K 1151/92
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